AGB
1. Urheberrecht, Nutzungsrechte, Kundenausschluss
1.1. Jeder an Karlfried Kunz (im weiteren: Auftragnehmer) erteilte Designauftrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anderes vereinbart ist, wird jeweils das uneingeschränkte Nutzungsrecht übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Basis von Kostenvoranschlägen. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden sind gelten die Grundlagen des Tarifvertrages für Agentur-Leistungen SDSt/AGD. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuern zu zahlen sind.
2.2. Jeder Auftrag an den Auftragnehmer stellt ein Werkvertrag dar, der auch Gültigkeit hat, wenn kein genehmigter Kostenvoranschlag zugrunde liegt.
2.3. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.4. Der Auftragnehmer verfügt über einen Preiskatalog, worin die Stundensätze für die verschiedenen Designleistungen festgelegt sind. Sie sind für die Auftraggeber jederzeit einsehbar.
2.5. Alle Rabatte von Lieferanten, die für den Kunden gewährt werden, stehen dem Auftraggeber zu und werden ihm sofort gutgeschrieben.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist ohne Abzug innerhalb 10 Tagen zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagsleistungen zu leisten, die im Einzelfall vereinbart werden.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4. Fremdleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im eigenen Namen und Rechnung zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen. Bei der Abrechnung verzichtet der Auftragnehmer auf Beifügung der Rechnungskopien. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Wunsch Einsicht in die Abrechnung der Fremdleistung zu gewähren.
4.2. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Illustrationen, Fotos, Reproduktionen und Druck etc, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Sie werden mit einem Aufschlag von 15% an den Auftraggeber weiterbelastet.
4.3. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber gemäß den gesetzlichen Regelungen zu erstatten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.
6. Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.2. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 10 bis 20 einwandfreie Belege unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Haftung
7.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
7.2. Sofern der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.4. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.
7.5. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten wird der Auftragnehmer ausschließlich vom Auftraggeber freigestellt. 7.6. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei dem Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhungen der Vergütungen verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Vorzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber erklärt für jeden Auftrag, dass er in Besitz der Nutzungsrechte Dritter ist. Er hält den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.
9. Gewährleistung, Haftung, Kundenausschluss
9.1. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Auftragnehmer das Recht nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist Neuherstellungen oder Nachbesserungen vorzunehmen. Misslingen Neuherstellungen oder Nachbesserungen, so kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
9.2. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder erleidet der Kunde infolge eines Mangels einen Schaden, die durch den Auftragnehmer oder die ausgewählten Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet ist, so kann der Kunde hierfür Schadensersatz bis zur Höhe des Auftragswertes verlangen. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen, sofern sie nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist oder der Auftragnehmer von seinen Zulieferfirmen Ersatz erhält.
9.3. Für Schäden, die dem Kunden aus unerlaubter Handlung entstehen, ferner für Schäden, anlässlich eines Verschuldens bei Vertragsschluss sowie für Schäden aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, haftet der Auftragnehmer nur auf Geldersatz, wenn die Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, soweit der Schaden durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers abgedeckt ist. Das betrifft nicht die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine branchengleichen Kunden zu betreuen, ohne dass eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Auftraggeber vorliegt.
9.5. Erfüllungsort und Gerichtstand sind Müllheim.